Kurztitel

Rotterdam Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

08.02.2007

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (Rotterdam Konvention), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.