Absatz eins,Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6 und dem Anhang ist eine kombinierte Ausbildungsdurchführung in verkürzter Form für die gleichzeitige Vermittlung der Fachkenntnisse für das Führen verschiedener Krane zulässig. Eine solche Kombinationsausbildung muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Kran-Ausbildungsgebiete laut Anhang 1 zumindest in folgendem zeitlichen Gesamtausmaß umfassen:
- Ziffer einsMindestanzahl theoretischer und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten des höherwertigen Ausbildungsgebiets,
- Ziffer 250 v. H. der Summe der Mindestunterrichtseinheiten aller zusätzlich kombinierten Ausbildungsgebiete, wobei Bruchteile von Hundert für voll gerechnet werden,
- Ziffer 3praktische Übungen im vollen, laut Anhang für die kombinierten Ausbildungsgebiete jeweils vorgesehenen Ausmaß.