Absatz eins,Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß Paragraph 2, erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn
- Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 11, bestätigt wird, oder
- Ziffer 2die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß Paragraph 15, nachgewiesen werden.