Absatz eins,Paragraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten:
- Ziffer einsFühren von handbetriebenen Kranen,
- Ziffer 2Führen von flurgesteuerten Kranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN beträgt, sowie dem Führen von Fahrzeug- und Ladekranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN und deren Lastmoment nicht mehr als 100 kNm beträgt,
- Ziffer 3Führen von Hubstaplern, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern oder die mittels Deichsel geführt werden,
- Ziffer 4Verwendung von Fluchtgeräten für den Brand- oder Evakuierungsfall,
- Ziffer 5Bedienung von Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
- Ziffer 6Einsatz als Sprenggehilfe/Sprenggehilfin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, SprengV.