Kurztitel

Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Mitteilung der Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit an die Kommission gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse, 1999/566/EG, Amtsblatt Nummer L 216 vom 14.08.1999 Seite 8, durchgeführt.