Kurztitel

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Text

Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile

Paragraph eins,

Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    zu jedem Grundstück bzw. Grundstücksteil folgende Angaben aus der Grundstücksdatenbank:
    1. Litera a
      Grundstücksnummer,
    2. Litera b
      Katastralgemeinde samt Nummer,
    3. Litera c
      Einlagezahl des Grundbuches samt dessen Name und Nummer,
    4. Litera d
      die Benützungsarten,
    5. Litera e
      Ortsgemeinde,
    6. Litera f
      Verwaltungsbezirk und
    7. Litera g
      Namen der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
  2. Ziffer 2
    die Anschrift der Grundeigentümer aus dem Zentralen Melderegister,
  3. Ziffer 3
    die tatsächliche Nutzung der Grundstücke und Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
  4. Ziffer 4
    die Lage der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen und
  5. Ziffer 5
    die aus den Koordinaten der Eckpunkte errechneten Flächeninhalte der Grundstücke und Grundstücksteile in Quadratmetern.