Kurztitel

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Artikel 1

Zweck

  1. Absatz eins
    Zweck dieser Vereinbarung ist der Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen.
  2. Absatz 2
    Diese Vereinbarung beabsichtigt nicht mit der bestehenden nationalen Gesetzgebung oder anderen für die Parteien verbindlichen internationalen Vereinbarungen in Widerspruch zu geraten. Im Falle eines Widerspruchs wird letzteren der Vorrang eingeräumt.