1. Tierhaltungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2006,
Anlage 4,
30.12.2006
09.03.2012
Anlage 4
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten
Ablammen oder über 12 Monate
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Kitz, Jungziege Ziege bis 12 Monate
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Bock Männliche Ziege über 12 Monate
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2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend
perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden
im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren
Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie
ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material
einzustreuen.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Die Anbindehaltung ist verboten.
Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.
Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt.
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:
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Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht
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Mutterziege ohne Kitz 0,70 m2/Tier 1,10 m2/Tier
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Mutterziege mit 1 Kitz 1,10 m2/Tier 1,80 m2/Tier
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Mutterziege mit mehr
als 1 Kitz 1,40 m2/Tier 2,10 m2/Tier
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Kitze, Jungziegen bis
6 Monate 0,50 m2/Tier ---
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Jungziegen über 6 bis
12 Monate 0,60 m2/Tier ---
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Böcke 1,50 m2/Tier 3,00 m2/Tier
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2.3. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische
Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd
entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten,
dass ihre Funktion gewährleistet ist.
In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6. ERNÄHRUNG
Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.
Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
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Tierkategorie Fressplatzbreite
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Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier
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Kitze, Jungziegen bis 6 Monate
(ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier
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Jungziegen über 6 Monate bis
12 Monate 30,00 cm/Tier
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Bock 50,00 cm/Tier
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2.7. BETREUUNG
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei
Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.
2.8. ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und
eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur
Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges
ungestörtes Liegen ermöglicht.
Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.
Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
2.9. ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe sind: