Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5,

Inkrafttretensdatum

20.07.2007

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016

Text

Anhang V

Kriterien für die Benennung von Stellen

Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.
  2. Ziffer 2
    Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.
  3. Ziffer 3
    Sie müssen bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, unabhängig sein.
  4. Ziffer 4
    Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den fraglichen Betriebsmitteln haben.
  5. Ziffer 5
    Ihr Personal muss zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.
  6. Ziffer 6
    Sie müssen haftpflichtversichert sein, sofern ihr Haftungsrisiko nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat getragen wird.