Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 529/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,
Text
Anhang V
Kriterien für die Benennung von Stellen
Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
Sie müssen über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.
Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.
Sie müssen bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, unabhängig sein.
Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den fraglichen Betriebsmitteln haben.
Ihr Personal muss zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.
Sie müssen haftpflichtversichert sein, sofern ihr Haftungsrisiko nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat getragen wird.