Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

20.07.2007

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016

Text

Grundlegende Anforderungen, Schutzanforderungen

Paragraph 8,

Die in Paragraph eins, genannten Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen müssen zur Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß Ziffer eins und 2 nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass

  1. Ziffer eins
    die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
  2. Ziffer 2
    sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.