die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,
Paragraph 8,
20.07.2007
19.04.2016
Die in Paragraph eins, genannten Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen müssen zur Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß Ziffer eins und 2 nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass