Kurztitel

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.12.2006

Außerkrafttretensdatum

10.09.2009

Abkürzung

FOnErklV

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40086049