FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,
V
Paragraph 2,
28.12.2006
FOnErklV
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Dem Steuerpflichtigen bzw. der zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Person ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er bzw. sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige bzw. die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugte Person muss daher die Steuererklärung, die er bzw. sie selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er bzw. sie über einen Internet-Anschluss verfügt und er bzw. die Gesellschaft oder Gemeinschaft wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
14.04.2021
20005197
NOR40086047