Absatz eins,Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
- Ziffer einsdie Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
- Ziffer 2die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
- Ziffer 3die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
- Ziffer 4die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.