Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 307 d,

  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Frage:
    1. Ziffer eins
      Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung in einem Genesungsheim);
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in einem Erholungsheim;
    3. Ziffer 3
      Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28,);
    4. Ziffer 4
      Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    5. Ziffer 5
      die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins bis 4 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
    Paragraph 155, Absatz 3, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Die Pensionsversicherungsträger können Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.
  4. Absatz 4,Die Pensionsversicherungsträger können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (Paragraph 123,) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.
  5. Absatz 5,Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge einem Krankenversicherungsträger übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 6,68 € und höchstens 16,99 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27,). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger zu entrichten.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40085882