Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2006,
Paragraph 3
01.01.2007
Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.