Kurztitel

Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Aufnahme in die Datenbank und Verständigung

Paragraph 3,

Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.