Kurztitel

Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form

Paragraph eins,

Das Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form gemäß Paragraph 43, Absatz 4, dritter und vierter Satz des Firmenbuchgesetzes ist an das zuständige Firmenbuchgericht zu richten, und zwar entweder im elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ veröffentlichte E-Mail-Adresse des Gerichts. Die Urkunde, deren Einsicht begehrt wird, ist im Einsichtsverlangen nach Firmenbuchnummer, Rechtsträger und Art bestimmt zu bezeichnen.