Absatz 2,Militärpersonen, die
- Ziffer einsdurch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
- Ziffer 2in Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, verwendet werden,
gebührt eine monatliche Vergütung.