Absatz 2,Dem Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.