Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,
Vertrag – Multilateral
Artikel 15
21.08.1936
69/02 Arbeitsrecht
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 spätestens am 1. Jänner 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
03.10.2025
10008100
NOR40085647