Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
21.08.1936
69/02 Arbeitsrecht
Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invalidenversicherung zu tragen.
Krankenversicherung
03.10.2025
10008100
NOR40085641