Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.08.1936

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 7.

Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085639