Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.08.1936

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 6.

Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsleistung spätestens am fünften Tage nach dem Unfall, gleichviel ob der Arbeitgeber, eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085638