Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

21.08.1936

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 4.

Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar auf die Landwirtschaft, für welche das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer dritten Tagung angenommene Übereinkommen über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen in Kraft bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085636