Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
21.08.1936
69/02 Arbeitsrecht
Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:
Ziffer eins Seeleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll;
Ziffer 2 Personen, für die eine besondere Regelung gilt, die mindestens der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen gleichwertig ist.
03.10.2025
10008100
NOR40085635