Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.08.1936

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3.

Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:

Ziffer eins Seeleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll;

Ziffer 2 Personen, für die eine besondere Regelung gilt, die mindestens der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen gleichwertig ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085635