Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1937Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,
Text
Artikel 2.
Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen oder Anstalten jeglicher Art. Doch bleibt es jedem Mitgliede unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa notwendig erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für: Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen oder Anstalten jeglicher "Art". Doch bleibt es jedem Mitgliede unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa notwendig erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für:
Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszwecke fremden Arbeiten verwendet werden;
Familienangehörige des Arbeitgebers, die ausschließlich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalte leben;
Arbeitnehmer, die nicht Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die Gesetzgebung zu bestimmende Grenze übersteigt.