Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.08.1936

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2.

Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen oder Anstalten jeglicher "Art". Doch bleibt es jedem Mitgliede unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa notwendig erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für:

  1. Litera a
    Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszwecke fremden Arbeiten verwendet werden;
  2. Litera b
    Heimarbeiter;
  3. Litera c
    Familienangehörige des Arbeitgebers, die ausschließlich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalte leben;
  4. Litera d
    Arbeitnehmer, die nicht Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die Gesetzgebung zu bestimmende Grenze übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085634