Absatz eins,Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:
- Ziffer einsJe nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 8 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.
- Ziffer 2An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, zu überwachen.
- Ziffer 3An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus Ziffer eins und 2 ergeben, die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.1.1. der Anlage 2) zu überwachen.