Kurztitel
Wasserkreislauferhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 478/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2006,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß Paragraph 59 c, Absatz 2 und 3 WRG 1959, indem
die örtliche Bestimmung der Beobachtung und Messungen,
Kriterien für die Messstellenerrichtung,
die zu überwachenden Parameter,
der Zeitraum und die Frequenz der Messungen,
Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse (sowie für die Auswertung der Messdaten) und
Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung
festgelegt werden.
Schlagworte
Probeanalyse, Datenübermittlung