Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,
Paragraph eins
01.01.2007
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.