Absatz eins,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- Litera aBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Algerien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
- Litera bBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Algerien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Algerien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Algerien bezogenen Einkünfte entfällt.
- Litera cDividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera a,, die von einer in Algerien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.