Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
Vertrag - Algerien
Artikel 18
01.12.2006
39/03 Doppelbesteuerung
21.09.2017
20005149
NOR40085272