Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,

Typ

Vertrag - Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.12.2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats gezahlt werden, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

20005149

Dokumentnummer

NOR40085272