Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
Vertrag - Algerien
Artikel 13
01.12.2006
39/03 Doppelbesteuerung
21.09.2017
20005149
NOR40085267