Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
Vertrag - Algerien
Artikel 8
01.12.2006
39/03 Doppelbesteuerung
21.09.2017
20005149
NOR40085262