Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
Vertrag - Algerien
Artikel 5
01.12.2006
39/03 Doppelbesteuerung
Ölvorkommen
21.09.2017
20005149
NOR40085259