Kurztitel

Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2006,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

17.11.2006

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 3 – Funktionsweise der CB

  1. Ziffer eins
    Die CB arbeitet einvernehmlich.
  2. Ziffer 2
    Die Sekretariatstätigkeit wird vom jeweiligen Vorsitzenden mit Unterstützung der BBT EWIV bzw. der zu gründenden Gesellschaft (SE) bereitgestellt.
  3. Ziffer 3
    Die CB richtet Arbeitsgruppen ein, die sie bei ihren Tätigkeiten unterstützen sollen und die Sicherheit beim Bau, die Verwaltung und den Betrieb der realisierten oder geplanten Bauwerke sowie die juristischen und finanziellen Aspekte hinsichtlich den Modalitäten der Planung, der Projektgenehmigung, der Vergabe und der Errichtung der Bauwerke betreffen.
  4. Ziffer 4
    Die beiden Ministerien unterstützen die Tätigkeit der CB.
  5. Ziffer 5
    Die CB kann sich jederzeit an die Infrastrukturbetreiber zwecks Einholung von Informationen über den Fortschritt der Anpassungs- und Ausbauarbeiten der bestehenden Bahnnetze wenden.
  6. Ziffer 6
    Die CB kann die Meinung von den potentiellen Nutzern der Infrastruktur hinsichtlich der Ergebnisse ihrer Studien, der Schlussfolgerungen und ihrer Vorschläge einholen.
  7. Ziffer 7
    Die CB wird im Rahmen ihres Mandates die notwendigen Beziehungen mit den Dienststellen der Europäischen Kommission unterhalten.
Geschehen zu Wien, am 30. April 2004.

Schlagworte

Anpassungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

20005146

Dokumentnummer

NOR40085201