Absatz einsDie in der Folge angeführten Personen dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisedokument überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.
- Litera aStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft;
- Litera bFamilienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie von Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.
- Litera cSchüler, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, gemäß der Voraussetzungen, die im Beschluss des Rates vom 30. November 1994 (94/795/JI) über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind.