Kurztitel

Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.11.2006

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie in der Folge angeführten Personen dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisedokument überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.
    1. Litera a
      Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft;
    2. Litera b
      Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie von Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.
    3. Litera c
      Schüler, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, gemäß der Voraussetzungen, die im Beschluss des Rates vom 30. November 1994 (94/795/JI) über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind.
  2. Absatz 2Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepass gestattet.
  3. Absatz 3Für die unter Absatz 1 Litera b und Absatz 2 genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.