Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Statistische Einheiten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
    2. Ziffer 2
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz),
    die Tätigkeiten gemäß Absatz 2, verrichten.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis E gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2002, bzw. Waren der Abschnitte römisch eins – römisch zwanzig gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
  3. Absatz 3,Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Absatz 2, angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2003 bestimmt.