Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Periodizität, Erhebungsstichtag

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:

1. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für folgende Klassen der ÖCPA 2002 monatlich:

15.12 (Geflügelfleisch), 20.30 (Konstruktionsteile, Fertigbauteile, Ausbauelemente und Fertigteilbauten aus Holz),

26.13 (Hohlglas), 28.11 (Stahl- und Leichtmetallbaukonstruktionen), 28.74 (Schrauben, Nieten, Ketten, Federn), 31.61 (Elektrische Ausrüstungen für Motoren und Fahrzeuge), 32.20 (Nachrichtentechnische Geräte und Einrichtungen), 36.40 (Sportgeräte), 36.61 (Fantasieschmuck) und 40.11 (Elektrischer Strom);

  1. Ziffer 2
    die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für Güter der Abschnitte A bis E der ÖCPA 2002 vierteljährlich;
  2. Ziffer 3
    die produktspezifischen Strukturdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jährlich.
  1. Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Absatz eins, haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
    1. Ziffer eins
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats und
    2. Ziffer 2
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
  2. Absatz 3,Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.