Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,
römisch fünf
Anlage 3 /, 4
25.11.2006
30.09.2026
GuK-LFV
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
LERNFELD römisch sechs Einrichtungsautonomer Bereich | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
Der autonome Bereich verfolgt eine Vertiefung und/oder Erweiterung der in den anderen Lernfeldern festgelegten Wissensgebieten und Inhalten. Die Auszubildenden sollen sich mit Anliegen des autonomen Angebots auseinandersetzen können und die Möglichkeit erhalten, auf die konkreten Erfordernisse ihres künftigen bzw. schon bestehenden Tätigkeitsbereichs Bezug zu nehmen. | – Sich mit den Anliegen des autonomen Angebots vor dem Hintergrund der eigenen Erfordernisse auseinander setzen; – die eigene Lernperspektive systematisch entwickeln und erforderliche Lernschritte planen; – individuelle Angebote im Rahmen der eigenen Lernentwicklung und Lernperspektive nutzen. | 180 | Teilnahme |
LERNFELD römisch sieben Praktikum | Kompetenzen | Stunden |
|
Durch das Praktikum werden die schulbetrieblichen und beruflichen Rahmenbedingungen für Lehrer/Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege an verschiedenen Schularten anhand gezielter Aufgaben in Erfahrung gebracht. Im Dialog mit anderen Lehrpersonen sollen die Auszubildenden befähigt werden, den Unterricht anhand pädagogisch-didaktischer Kriterien zu beobachten, Abläufe zu erkennenund zu reflektieren. Der Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflege soll eigenständig geplant, durchgeführt und reflektiert werden. | – Das theoretische Wissen über die Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Unterricht in die Praxis umsetzen; – Durchführung von Unterricht, experimentellem Lernen, begleiteten Lerngruppen und Anleitung von Praktika; – Übertragung von durch den Besuch anderer Bildungseinrichtungen gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen in den eigenen Tätigkeitsbereich. | 300 | |
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2006,
Lernperspektive, Gesundheitspflege, Leistungsfeststellung
26.06.2026
20004475
NOR40085162