Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 4

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

GuK-LFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

 

Text

Anlage 3/4

LERNFELD römisch sechs

Einrichtungsautonomer Bereich

Kompetenzen

Stunden

Leistungs-feststellung

Der autonome Bereich verfolgt eine Vertiefung und/oder Erweiterung der in den anderen Lernfeldern festgelegten Wissensgebieten und Inhalten.

Die Auszubildenden sollen sich mit Anliegen des autonomen Angebots auseinandersetzen können und die Möglichkeit erhalten, auf die konkreten Erfordernisse ihres künftigen bzw. schon bestehenden Tätigkeitsbereichs Bezug zu nehmen.

– Sich mit den Anliegen des autonomen Angebots vor dem Hintergrund der eigenen Erfordernisse auseinander setzen;

– die eigene Lernperspektive systematisch entwickeln und erforderliche Lernschritte planen;

– individuelle Angebote im Rahmen der eigenen Lernentwicklung und Lernperspektive nutzen.

180

Teilnahme

LERNFELD römisch sieben

Praktikum

Kompetenzen

Stunden

 

Durch das Praktikum werden die schulbetrieblichen und beruflichen Rahmenbedingungen für Lehrer/Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege an verschiedenen Schularten anhand gezielter Aufgaben in Erfahrung gebracht.

Im Dialog mit anderen Lehrpersonen sollen die Auszubildenden befähigt werden, den Unterricht anhand pädagogisch-didaktischer Kriterien zu beobachten, Abläufe zu erkennenund zu reflektieren.

Der Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflege soll eigenständig geplant, durchgeführt und reflektiert werden.

– Das theoretische Wissen über die Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Unterricht in die Praxis umsetzen;

– Durchführung von Unterricht, experimentellem Lernen, begleiteten Lerngruppen und Anleitung von Praktika;

– Übertragung von durch den Besuch anderer Bildungseinrichtungen gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen in den eigenen Tätigkeitsbereich.

300

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2006,

Schlagworte

Lernperspektive, Gesundheitspflege, Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40085162