Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 2

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

GuK-LFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

 

Text

Anlage 3/2

LERNFELD römisch vier

Kompetenzen

Stunden

Leistungs-feststellung

Lehren und Lernen (Teil römisch zwei)

Die Kenntnisse der Auswahl und des sachlogischen Aufbaus der Ausbildungsinhalte sollen den/die Teilnehmer/Teilnehmerin befähigen, den Aufbau von Unterrichtsinhalten der Gesundheits- und Krankenpflege, die Schwerpunktsetzung und die logische Abfolge zu sichern sowie den Unterricht praxisnah, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.

Schwerpunkte des Lernfeldes:

Planung, Durchführung und Evaluierung des Unterrichts und des angeleiteten Praktikums nach fachdidaktischen Prinzipien.

– Wissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere Forschungsergebnisse) für den Pflegeunterricht nutzbar und umsetzbar machen;

– zielgruppenorientiert für die Pflegetätigkeit relevante Aufgaben und Problemstellungen identifizieren;

– Lehrinhalte und Zieldimensionen vor dem Anforderungsprofil „Pflege“ auswählen, aktualisieren, reduzieren und für den Unterricht in Theorie und Praxis legitimieren;

– im Unterrichtsgegenstand aufeinander aufbauende inhaltliche Schwerpunkte setzen und diese laufend adaptieren;

– Praxisaufgaben und Problemstellungen relevanten Anwendungskonzepten zuführen;

– für die Berufspraxis relevante Fertigkeiten lehren und trainieren;

– Unterricht planen, durchführen und reflektieren.

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Kommissionelle Prüfung

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2006,

Schlagworte

Gesundheitspflege, Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40085160