Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,
römisch fünf
Anlage 2 /, 3
25.11.2006
30.09.2026
GuK-LFV
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
LERNFELD römisch drei | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
Wissenschaft und Beruf (Teil römisch eins) In diesem Lernfeld sollen grundlegende Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur systematischen Betrachtung von Pflege aus einer wissenschaftlichen Perspektive erworben werden. Es soll der Umgang mit wissenschaftlicher Literatur sowie die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des wissenschaftlichen Instrumentariums für Praxis und Unterricht vermittelt werden. Schwerpunkte des Lernfeldes: Wissenschaftliche Grundlagen, Wissenschaftstheorie, Forschung, Techniken wissenschaftlichen Arbeitens, Forschungsmethoden und Forschungsprozess. | – Zwischen den Grundlagen der allgemeinen Wissenschaftstheorie und dem eigenen fachlichen Wissenschaftsbereich Bezüge herstellen; – wissenschaftliche Erkenntnisse, z. B. Forschungsergebnisse für das eigene Berufsfeld nutzen und umsetzen; – Forschungsmethoden für fachliche Recherchen nutzen; – forschungsrelevante Fragen erkennen, formulieren und Forschungsarbeiten initiieren; – systematische Literaturrecherchen durchführen; – schriftliche Arbeiten unter Beachtung formaler wissenschaftlicher Kriterien verfassen. | 100 | Einzelprüfung |
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2006,
Leistungsfeststellung
26.06.2026
20004475
NOR40085157