Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 3

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

GuK-LFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

 

Text

Anlage 2/3

LERNFELD römisch drei

Kompetenzen

Stunden

Leistungs-feststellung

Wissenschaft und Beruf (Teil römisch eins)

In diesem Lernfeld sollen grundlegende Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur systematischen Betrachtung von Pflege aus einer wissenschaftlichen Perspektive erworben werden. Es soll der Umgang mit wissenschaftlicher Literatur sowie die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des wissenschaftlichen Instrumentariums für Praxis und Unterricht vermittelt werden.

Schwerpunkte des Lernfeldes:

Wissenschaftliche Grundlagen, Wissenschaftstheorie, Forschung, Techniken wissenschaftlichen Arbeitens, Forschungsmethoden und Forschungsprozess.

– Zwischen den Grundlagen der allgemeinen Wissenschaftstheorie und dem eigenen fachlichen Wissenschaftsbereich Bezüge herstellen;

– wissenschaftliche Erkenntnisse, z. B. Forschungsergebnisse für das eigene Berufsfeld nutzen und umsetzen;

– Forschungsmethoden für fachliche Recherchen nutzen;

– forschungsrelevante Fragen erkennen, formulieren und Forschungsarbeiten initiieren;

– systematische Literaturrecherchen durchführen;

– schriftliche Arbeiten unter Beachtung formaler wissenschaftlicher Kriterien verfassen.

100

Einzelprüfung

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2006,

Schlagworte

Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40085157