(4)Absatz 4,Im Fall eines vorübergehenden Aufenthaltswechsels (Abs. 2 Z 2), insbesondere zu Urlaubszwecken, ist die Mitgabe des Substitutionsmittels nur zulässig, wenn keine andere, die kontrollierte Einnahme sicherstellende Versorgung des Patienten mit dem Substitutionsmittel möglich ist. Voraussetzung für die Mitgabe zu Urlaubszwecken ist, dass der PatientIm Fall eines vorübergehenden Aufenthaltswechsels (Absatz 2, Ziffer 2,), insbesondere zu Urlaubszwecken, ist die Mitgabe des Substitutionsmittels nur zulässig, wenn keine andere, die kontrollierte Einnahme sicherstellende Versorgung des Patienten mit dem Substitutionsmittel möglich ist. Voraussetzung für die Mitgabe zu Urlaubszwecken ist, dass der Patient
einer beruflichen Tätigkeit oder Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 nachgeht und sich bereits über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei dem selben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht oder,einer beruflichen Tätigkeit oder Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachgeht und sich bereits über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei dem selben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht oder,
sofern er keiner beruflichen Tätigkeit oder Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 nachgeht, sich über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei dem selben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht.sofern er keiner beruflichen Tätigkeit oder Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachgeht, sich über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei dem selben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht.
Im Falle der Z 1 dürfen dem Patienten nicht mehr als 28 Tagesdosen, im Falle der Z 2 nicht mehr als 14 Tagesdosen des Substitutionsmittels ausgefolgt werden.Im Falle der Ziffer eins, dürfen dem Patienten nicht mehr als 28 Tagesdosen, im Falle der Ziffer 2, nicht mehr als 14 Tagesdosen des Substitutionsmittels ausgefolgt werden.