Kurztitel

Gute Laborpraxis 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.11.2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Pharmazeutische Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 13 a, des Arzneimittelgesetzes, die nichtklinische Prüfungen im Sinne des Paragraph eins, durchführen, haben die Aufnahme dieser Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden und die Konformität mit den in Paragraph eins, genannten Grundsätzen der Guten Laborpraxis im Rahmen einer Betriebsüberprüfung gemäß Paragraph 67, des Arzneimittelgesetzes nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Pharmazeutische Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 13 a, des Arzneimittelgesetzes, die externe Stellen mit der Durchführung nichtklinischer Prüfungen im Sinne des Paragraph eins, beauftragen, haben durch schriftlichen Vertrag sicherzustellen, dass die beauftragte externe Stelle dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Aufnahme der Tätigkeit als nichtklinische Prüfungen durchführende Stelle gemeldet hat, dass sie die in Paragraph eins, genannten Grundsätze der Guten Laborpraxis einhält und die Konformität mit diesen Vorschriften im Zuge einer Inspektion unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 68, des Arzneimittelgesetzes dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005138

Dokumentnummer

NOR40085072