Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2006,
Text
K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung
über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)Staatsvertrages (Artikel 144, des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.Die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Absatz 3,Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.