Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Widerruf der öffentlichen Bestellung

Paragraph 85,

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  4. Absatz 4Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 8, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.