Absatz einsAusgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
- Ziffer einsim Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
- Ziffer 2sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
- Ziffer 3vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.