Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Ausgelagerte Abteilungen

Paragraph 72,

  1. Absatz einsAusgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
    2. Ziffer 2
      sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
    3. Ziffer 3
      vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
  2. Absatz 2Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.