Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen - Bilanzbuchhalter

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZur Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
  2. Absatz 2Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  3. Absatz 3Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.