Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010

Text

Berufsvergehen

Paragraph 120,

Ein Berufsvergehen begeht, wer

  1. Ziffer eins
    eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des Paragraph 85, Absatz 2, erfüllt ist, oder
  2. Ziffer 2
    eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
  3. Ziffer 3
    eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
  4. Ziffer 4
    wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  5. Ziffer 5
    der Hinweispflicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2, nicht entspricht oder
  6. Ziffer 6
    seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, nicht nachkommt oder
  7. Ziffer 7
    seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, oder Absatz 6, oder Absatz 7, nicht nachkommt oder
  8. Ziffer 8
    sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
  9. Ziffer 9
    einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
  10. Ziffer 10
    eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
  11. Ziffer 11
    eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
  12. Ziffer 12
    eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  13. Ziffer 13
    die Bestellung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 92, Absatz 2, oder Paragraph 93, Absatz 2, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
  14. Ziffer 14
    bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
  15. Ziffer 15
    seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
  16. Ziffer 16
    entgegen der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 9, einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
  17. Ziffer 17
    die Verpflichtung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, verletzt oder
  18. Ziffer 18
    Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
  19. Ziffer 19
    den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  20. Ziffer 20
    trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
  21. Ziffer 21
    einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 4, ausübt oder
  22. Ziffer 22
    die Meldepflicht gemäß Paragraph 98, verletzt oder
  23. Ziffer 23
    bei Suspendierung gemäß Paragraph 99, seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
  24. Ziffer 24
    seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
  25. Ziffer 25
    eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 83, normierte Pflicht verletzt oder
  26. Ziffer 26
    als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
  27. Ziffer 27
    eine der in den Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.