Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
- Ziffer einsder Rechtsanwälte,
- Ziffer 2der Patentanwälte,
- Ziffer 3der Notare,
- Ziffer 4der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
- Ziffer 5der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten,
- Ziffer 6der Gewerbetreibenden,
- Ziffer 7der Ziviltechniker,
- Ziffer 8der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und
- Ziffer 9der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.