Absatz einsDie Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,) folgende Voraussetzungen:
- Ziffer einsbei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
- Ziffer 2bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
- Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
- Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
- Ziffer 3dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (Paragraph 339, f) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.