Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2006,
Paragraph eins
01.06.2007
Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.